Satzung Dorfleben Schöneshof e.V.

in der Fassung vom 28. September 2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Dorfleben Schöneshof. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen. Der Name des Vereins lautet nach der Eintragung „Dorfleben Schöneshof e.V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid, Ortsteil Schöneshof. Postanschrift ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Dorfleben Schöneshof verfolgt das Ziel, das Leben in Schöneshof attraktiver zu machen und das Zusammenleben seiner Bewohner zu fördern.

Dazu verfolgte Aktivitäten sind beispielhaft:

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, z.B. durch Pflege von Bänken und Teilnahme an der Aktion „Neunkirchen-Seelscheid räumt auf“
  • Förderung der Verschönerung des Ortsteils, z.B. Beleuchtung des Dorfweihnachtsbaums, Verschönerung von Kästen der Infrastruktur und Pflege der Bushäuschen
  • Förderung des Heimatgedankens z.B. durch gemeinsame Wanderungen, Einbinden von Neubürgern in das Dorfleben, Veranstaltungen die den Meinungsaustausch und Zusammenhalt fördern und den Kindern dienen oder durch Information der Dorfbewohner, z.B. durch eine Internet-Homepage oder Social Media – Auftritte
  • Förderung des Brauchtums z.B. durch „Bäumchenstellen“, „Maibaumsetzen“ und Martinszug im Dorf
  • Förderung der Altenhilfe, z.B. durch den Advents-Seniorenkaffee
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden. Mitglied kann jeder derzeitige und ehemalige Dorfbewohner werden, sowie alle, die sich Schöneshof verbunden fühlen. Im übrigen ist die Mitgliedschaft nicht an den Wohnsitz im Gemeindegebiet gebunden.
  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  1. Durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder berufen werden.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Ein Mitglied wird automatisch ausgeschlossen, wenn der Beitrag trotz zweimaliger Mahnung im Geschäftsjahr nicht entrichtet wird..

§ 4 Beiträge

DerVerein erhebt von seinen Mitgliedern die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge. Diese sind in der Regel durch Lastschrifteinzug zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Wahl des Vorstands und der Beisitzer

– Wahl der Rechnungsprüfer

– Entgegennahme des Geschäftsberichtes

– Abnahme der Jahresrechnung

– Kenntnisnahme des Jahresprogramms

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen

– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

– Wahl von Ehrenmitgliedern

– Wahl von Ehrenvorsitzenden

  1. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Stimmrecht, die ihren satzungsmäßigen Beitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  1. Jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierzu lädt der Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen schriftlich ein. Übersendung per E-Mail ist zulässig. Darüber hinaus finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangen. Anträge zur Tagesordnung können bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  1. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, den Vorsitz.
  1. Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden ist geheim mit Stimmzetteln zu entscheiden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung oder Ausschluss von Mitgliedern können nur beraten werden, wenn sie in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung genannt werden.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen

§ 7 Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer sowie bis zu 8 Beisitzern. Ehrenmitglieder sind berechtigt, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ehrenvorsitzende sind Mitglied des Vorstands.
  1. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er plant das Jahresprogramm und setzt es um. Ferner ist er für die vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen verantwortlich. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  1. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs sowie dessen Aufbewahrung. Ferner hat er für die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Sorge zu tragen.
  1. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und erstattet den Jahresabschlussbericht. Entscheidungen über die Verwendung von Vereinsmitteln trifft der Vorstand, wobei keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, die über die Vereinsmittel hinausgehen.
  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, einberufen, so oft es die Lage des Vereins erfordert.
  1. In Fällen, in denen im Bankverkehr Unterschriften erforderlich sind, sind nur der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder Kassierer zeichnungsberechtigt.
  1. Zur Unterstützung des Vorstands können Arbeitsgruppen für einzelne Aktivitäten eingesetzt werden. Diese realisieren die Aktivitäten eigenständig im durch den Vorstand gesetzten Rahmen.

§ 8 Rechnungsprüfer

Zur Kontrolle des Finanzgebarens und der Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu. Die Gemeinde hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der satzungsmäßigen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinssatzung als lückenhaft erweist.